RS OGH 1952/11/5 3Ob679/52

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Veröffentlicht am 05.11.1952
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Norm

EO §382 Z2 II2

Rechtssatz

Wenn zur Sicherung des Anspruches auf die Geschäftsführung in einer OHG ein Verwalter nach § 382 Z 2 EO bestellt wurde, ist die Anordnung weiterer Sicherungsmittel (zB Verbot an den Gegner, die Betriebsstätte zu betreten oder nachteilige Handlungen zu setzen) entbehrlich, da allein der Verwalter legitimiert ist, beim Gericht Anträge zu stellen, falls sich der Gegner in die Geschäftsführung einmengt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 679/52
    Entscheidungstext OGH 05.11.1952 3 Ob 679/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004989

Dokumentnummer

JJR_19521105_OGH0002_0030OB00679_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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