Norm
EO §382 Z2 II2Rechtssatz
Wenn zur Sicherung des Anspruches auf die Geschäftsführung in einer OHG ein Verwalter nach § 382 Z 2 EO bestellt wurde, ist die Anordnung weiterer Sicherungsmittel (zB Verbot an den Gegner, die Betriebsstätte zu betreten oder nachteilige Handlungen zu setzen) entbehrlich, da allein der Verwalter legitimiert ist, beim Gericht Anträge zu stellen, falls sich der Gegner in die Geschäftsführung einmengt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004989Dokumentnummer
JJR_19521105_OGH0002_0030OB00679_5200000_001