Norm
ABGB §531Rechtssatz
Die Urlaubsabfindung nach § 7 ArbUrlG ist - im Gegensatz zum Urlaubsentschädigungsanspruch nach dem AngG - keine Urlaubsentschädigung. Der Abfindungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der bei Auflösung des Dienstverhältnisses ipso iure existent wird und im Fall des Todes des Dienstnehmers den Erben zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Urlaubsgesetz, Ende, Beendigung, Übertragung, Zession, Universalsukzession, Verlassenschaft, vererblich, Übergang, Nachlaß, Abgeltung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028094Dokumentnummer
JJR_19521111_OGH0002_0040OB00159_5200000_001