Norm
AngG §20 Abs2 I1Rechtssatz
Zur Auslegung der Kündigungsbestimmung eines Dienstvertrages (der VOEST): "Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 21. Dezember eines Jahres gekündigt wird".
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Kettenvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, VOEST, Verlängerung, Interpretation, Vertrag, KlauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028837Dokumentnummer
JJR_19521111_OGH0002_0040OB00145_5200000_001