TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2001/10/0160

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs4;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs5;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs7;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der H Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Jochbergerstraße 98, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. Juni 2001, Zl. U- 13.423/4, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Herbst 2000 brachte die Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. 4397/1, KG O, eine Tafel mit der Aufschrift "HWK ... vermietet: Gewerbegrund, Büro, Wohnungen; sucht: KFZ-Meister". Mit Eingabe vom 13. Dezember 2000 beantragte die Beschwerdeführerin die (nachträgliche) Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen und der naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 2. April 2001 wies die Tiroler Landesregierung diesen Antrag gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0154-8, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2001 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 15 Abs. 1 und Abs. 4 iVm § 27 Abs. 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33/1997 (TNSchG), ab. Begründend vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die Bewilligung sei gemäß § 27 Abs. 7 lit. b TNSchG zu versagen, weil die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben rechtskräftig abgelehnt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 Abs. 6 TNSchG ist eine Bewilligung zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

Nach § 27 Abs. 7 lit. b leg. cit. erlischt eine naturschutzrechtliche Bewilligung, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird.

Nach § 27 Abs. 8 leg. cit. hat, wenn eine Bewilligung erloschen ist, der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine auf Grund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 so weit wie möglich zu beseitigen.

Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde habe die Versagung der Bewilligung zu Unrecht auf § 27 Abs. 7 lit. b TNSchG gestützt. Die Vorschrift regle das Erlöschen einer Bewilligung; das Erlöschen setze jedoch voraus, dass zunächst eine Bewilligung erteilt worden sei. Im Übrigen sei die Anwendung der Vorschrift auf jene Fälle zu reduzieren, in denen eine sonstige erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt worden sei und kein Rechtszug an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof zulässig sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin gegen die Versagung der straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe sich mit dem Privatgutachten nicht auseinander gesetzt, aus dem sich ergebe, dass keine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes vorliege.

Dem § 27 Abs. 7 und 8 TNSchG gleich lautende Vorschriften waren bereits im Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 15/1975, enthalten (§ 13 Abs. 4 und 5). Zu dieser Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Bewilligung nach § 13 TNSchG nicht mehr in Betracht kommt, wenn eine für das Vorhaben sonst erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde. Dem § 13 Abs. 4 erster Satz TNSchG liegt der Gedanke zu Grunde, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung nicht (mehr) bestehen soll, wenn eine andere erforderliche Bewilligung rechtskräftig versagt wurde. Sollte allerdings nach Versagung der Bewilligung durch die Naturschutzbehörde die Rechtskraft der sonst erforderlichen Bewilligung - etwa durch Aufhebung des bezüglichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - beseitigt werden, so wird dies als Wiederaufnahmsgrund gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG (jetzt: § 69 Abs. 1 Z 3 AVG) zu werten sein. Unerheblich ist es, ob die übrigen Vorschriften des TNSchG der Erteilung der Bewilligung nicht entgegen stehen (vgl. das Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, Zl. 86/10/0001).

An dieser Auffassung ist auch für § 27 Abs. 7 TNSchG festzuhalten. Die belangte Behörde hat daher die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht im Hinblick auf die rechtskräftige Versagung der straßenverkehrsrechtlichen Bewilligung abgelehnt. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil es im Falle des Vorliegens des Versagungsgrundes im Sinne des § 27 Abs. 7 TNSchG nicht darauf ankommt, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 1 bis 3 TNSchG vorliegen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100160.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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