RS OGH 1952/11/12 1Ob842/52, 5Ob287/64, 3Ob49/71, 1Ob229/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1952
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Norm

AVG §64

Rechtssatz

Sowohl im Zivilprozeß als auch im Verwaltungsverfahren kommt nur rechtzeitig erhobenen, zulässigen Rechtsmitteln eine den Eintritt der Rechtskraft hemmende Wirkung zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 842/52
    Entscheidungstext OGH 12.11.1952 1 Ob 842/52
    Veröff: SZ 25/298
  • 5 Ob 287/64
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 5 Ob 287/64
    Beisatz: Wenn gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist, wird diese mit der Zustellung (oder allenfalls Verkündung) rechtskräftig. Die Einbringung eines unzulässigen Rechtsmittels hat daher auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung keinen Einfluß. (T1) Veröff: JBl 1965,524
  • 3 Ob 49/71
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 3 Ob 49/71
  • 1 Ob 229/02m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 229/02m
    Vgl; Beisatz: Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde insoweit schuldhaft gehandelt, als sie ohne ausreichende Tatsachengrundlage Gefahr im Verzug angenommen hat und die aufschiebende Wirkung versagte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049521

Dokumentnummer

JJR_19521112_OGH0002_0010OB00842_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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