RS OGH 1952/11/12 2Ob841/52, 3Ob84/77

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Veröffentlicht am 12.11.1952
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Norm

EO §210 II
EO §210 IVB

Rechtssatz

Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung ist die Anmeldung der Forderung vor der Verteilungstagsatzung, wenngleich der Bestand dieser Forderung möglicherweise aus anderen Schriftsätzen oder Urkunden dem Gerichte bekannt sein könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 841/52
    Entscheidungstext OGH 12.11.1952 2 Ob 841/52
    BankArch 1953,61
  • 3 Ob 84/77
    Entscheidungstext OGH 20.12.1977 3 Ob 84/77
    Vgl aber auch; Beisatz: Die Forderungsanmeldung kann auch erst beider Meistbotsverteilungstagsatzung erfolgen und die vorherangemeldete Forderung präzisiert werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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