Norm
EO §210 IIRechtssatz
Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung ist die Anmeldung der Forderung vor der Verteilungstagsatzung, wenngleich der Bestand dieser Forderung möglicherweise aus anderen Schriftsätzen oder Urkunden dem Gerichte bekannt sein könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012