TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2000/09/0120

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;
FrG 1997 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des I in K, vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Alleestraße 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 3. April 2000, Zl. 10/13113/194 0186/1998, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Februar 2000 wies das Arbeitsmarktservice Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft den Antrag der Magistratsabteilung 48 der Bundeshauptstadt Wien, ihr für den nigerianischen Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Tätigkeit eines Tagelöhners (Schnee- und Streuarbeiten) ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zu erteilen, gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ab.

Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und stützte ihre Entscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei eine Beschäftigungsbewilligung - unbeschadet der weiteren im § 4 Abs. 1, 3, 6 und 7 AuslBG normierten Bedingungen - nur zu erteilen, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht besitze, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung mit einschließe. Ausgenommen sei der Fall eines Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung. Es handle sich bei dem vorliegenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung um keinen Verlängerungsantrag. Die entsprechende Niederlassungsbewilligung sei demnach zwingend Voraussetzung für die Erteilung derselben. Weiters sei festgestellt worden, dass der beantragte Ausländer Asylwerber gewesen und ihm aufgrund dessen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht bis 8. Oktober 1999 gewährt worden sei. Dieses sei nicht verlängert worden. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es liege demnach keine Niederlassungsbewilligung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt.

Nach dieser Gesetzesbestimmung (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz mit einschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitze eines aufrechten Aufenthaltstitels. Dies wird in der Beschwerde konkret auch nicht in Abrede gestellt, sondern wiederum lediglich vage darauf verwiesen, dass ein offenes Berufungsverfahren über einen Antrag des Ausländers auf Asyl bzw. Aufenthaltserlaubnis anhängig sei.

Nach § 7 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG werden die Aufenthaltstitel als Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung erteilt.

Nach § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG 1997 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.

Dass diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer zugetroffen hätten, wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkret dargetan. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Abweisung seines Asylantrages bzw. einer Verlängerung seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus diesem Titel sagt jedenfalls über das Vorhandensein eines aufrechten Aufenthaltstitels nicht aus.

Die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Ablehnung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist somit nicht als gesetzwidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, 94/09/0294).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090120.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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