Norm
AußStrG §1 B3cRechtssatz
Das Gericht ist befugt, die Aufkündigung der Vermögensverwaltung durch die Gattin zur Kenntnis zu nehmen und an den Gatten weiterzuleiten. Unter einem "Vorgehen des Gerichtes" (§ 1 AußStrG) sind nur Verfügungen zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006061Dokumentnummer
JJR_19521113_OGH0002_0030OB00708_5200000_001