RS OGH 1952/11/13 3Ob708/52

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Veröffentlicht am 13.11.1952
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Norm

AußStrG §1 B3c
AußStrG §9

Rechtssatz

Das Gericht ist befugt, die Aufkündigung der Vermögensverwaltung durch die Gattin zur Kenntnis zu nehmen und an den Gatten weiterzuleiten. Unter einem "Vorgehen des Gerichtes" (§ 1 AußStrG) sind nur Verfügungen zu verstehen, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 708/52
    Entscheidungstext OGH 13.11.1952 3 Ob 708/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006061

Dokumentnummer

JJR_19521113_OGH0002_0030OB00708_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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