RS OGH 1952/11/13 3Ob685/52

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Veröffentlicht am 13.11.1952
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Norm

EheG §49 Satz2 E

Rechtssatz

Für die nach § 49 Satz 2 EheG vorgeschriebene Abwägung der Verfehlungen der beiden Ehegatten erscheint es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Verhalten der beklagten Partei an sich geeignet gewesen wäre, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Maßgebend ist lediglich, ob die Verfehlungen des Klägers bei Würdigung des Wesens der Ehe die nach objektiven Maßstab gemessen schwerwiegenderen sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 685/52
    Entscheidungstext OGH 13.11.1952 3 Ob 685/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056968

Dokumentnummer

JJR_19521113_OGH0002_0030OB00685_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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