Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Für die nach § 49 Satz 2 EheG vorgeschriebene Abwägung der Verfehlungen der beiden Ehegatten erscheint es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Verhalten der beklagten Partei an sich geeignet gewesen wäre, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Maßgebend ist lediglich, ob die Verfehlungen des Klägers bei Würdigung des Wesens der Ehe die nach objektiven Maßstab gemessen schwerwiegenderen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056968Dokumentnummer
JJR_19521113_OGH0002_0030OB00685_5200000_001