RS OGH 1952/11/16 1Ob931/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1952
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Norm

ABGB §883
AußStrG §165
Krnt HöfeG §7

Rechtssatz

Die im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung nach dem Vater zwischen der Mutter, dem ältesten Sohn und den übrigen Kindern geschlossene Vereinbarung, daß zunächst die Mutter den Hof übernehmen soll und nach ihrem Tode der älteste Sohn gegen Auszahlung der Geschwister, ist entgeltliches Geschäft unter Lebenden, das weder formgebunden, noch einseitig widerruflich ist. Das Höferecht beschränkt die Verfügung unter Lebenden nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008330

Dokumentnummer

JJR_19521116_OGH0002_0010OB00931_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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