Norm
ABGB §481Rechtssatz
Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0011662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019