RS OGH 1952/11/19 3Ob699/52, 7Ob172/66, 6Ob71/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1952
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Norm

1.DVEheG §81
EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

1.) Duch den Tod der beklagten Ehefrau wird ihr Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes gegenstandslos, jedoch nicht die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Antrag auf vorläufige Unterhaltsfestsetzung. Bereits fällige Unterhaltsleistungen sind vererbbar. Es bildet daher der Anspruch auf Zahlung der vom Rekursgerichte zugesprochenen Alimentation eine Nachlaßforderung. Da beide Teile der einstweiligen Verfügung (abgesonderter Wohnung und vorläufiger Unterhalt) rechtlich zusammenhängen, muß daher nach beiden Richtungen entschieden werden.

2.) Für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes genügt die Bescheinigung, daß sich der Gegner einer Eheverfehlung schuldig gemacht hat, die den Antragsteller zur Einbringung einer Scheidungsklage (Widerklage) berchtigt. Ehewidrige Beziehungen des Antragsgegners zu einer dritten Person genügen, um die Absonderung zu rechtfertigen, weil auch Schutz vor psychischer Beeinträchtigung gewährt werden soll.

3.) Nach Bewilligung des abgesonderten Wohnortes verwandelt sich der Anspruch der Ehefrau auf Naturalalimentation in einen Geldanspruch.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 699/52
    Entscheidungstext OGH 19.11.1952 3 Ob 699/52
    JBl 1953,295
  • 7 Ob 172/66
    Entscheidungstext OGH 12.10.1966 7 Ob 172/66
    nur: Für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes genügt die Bescheinigung, daß sich der Gegner einer Eheverfehlung schuldig gemacht hat, die den Antragsteller zur Einbringung einer Scheidungsklage (Widerklage) berchtigt. Ehewidrige Beziehungen des Antragsgegners zu einer dritten Person genügen, um die Absonderung zu rechtfertigen, weil auch Schutz vor psychischer Beeinträchtigung gewährt werden soll. (T1) = MietSlg 18761
  • 6 Ob 71/67
    Entscheidungstext OGH 15.03.1967 6 Ob 71/67
    nur T1; MietSlg 19590 = EFSlg 9101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005429

Dokumentnummer

JJR_19521119_OGH0002_0030OB00699_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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