Norm
EO §346 Abs1Rechtssatz
Die Leistung beweglicher Sachen ist nur dann nach § 353 EO und nicht nach § 346 EO zu erwirken, wenn gemäß § 7 Abs 1 EO aus dem Exekutionstitel zu entnehmen ist, daß die zu leistenden Sachen nach der Natur des Anspruches vorerst vom Verpflichteten oder auf seine Veranlassung hergestellt werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012