RS OGH 1952/11/19 2Ob845/52

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Veröffentlicht am 19.11.1952
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Norm

EO §346 Abs1
EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IB
EO §353 Abs1 IIA

Rechtssatz

Die Leistung beweglicher Sachen ist nur dann nach § 353 EO und nicht nach § 346 EO zu erwirken, wenn gemäß § 7 Abs 1 EO aus dem Exekutionstitel zu entnehmen ist, daß die zu leistenden Sachen nach der Natur des Anspruches vorerst vom Verpflichteten oder auf seine Veranlassung hergestellt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 845/52
    Entscheidungstext OGH 19.11.1952 2 Ob 845/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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