TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2001/10/0110

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

BeitragsO RAK Stmk 1999;
RAO 1868 §27 Abs1 litc;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
RAO 1868 §51;
RAO 1868 §53 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24. April 2001, Zl. 2000/0609, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erließ gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rückstandsausweis vom 28. November 2000, wonach der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer folgende Beiträge schulde:

"Kammervorschreibung

 

2. Quartal 2000

erh. Kammerbeitrag

S

1.200,--

Versorgungsfonds

S

20.124,--

Notfallsfonds

S

1.500,--

Kammervorschreibung

 

3. Quartal 2000

erh. Kammerbeitrag

S

1.200,--

Versorgungsfonds

S

20.674,--

Notfallsfonds

S

1.500,--

Gesamt

S

46.198,--

zuzüglich 10 %iger Säumniszuschlag S

 

4.619,80

offener Gesamtrückstand

S

50.817,80".

 

 

=========

     Der Beschwerdeführer richtete in der Folge an die

Steiermärkische Rechtsanwaltskammer den Antrag "auf bescheidmäßige

Feststellung der Leistungsverpflichtung unter Bezugnahme auf den

Rückstandsausweis vom 28.11.2000".

Über diesen Antrag erging der Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 21. Februar 2001, in dem ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführer habe für das 2. Quartal 2000 an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu entrichten:

Kammerbeitrag

S

1.200,--

Versorgungsfonds

S

20.124,--

Notfallsfonds

S

1.500,--

und für das 3.Quartal 2000:

Kammerbeitrag

S

1.200,--

Versorgungsfonds

S

20.674,--

Notfallsfonds

S

1.500,--

zusammen somit S 46.198,--, mangels fristgerechter Zahlung überdies einen 10 %igen Säumniszuschlag von S 4.619,80. Es bestehe daher ein offener Gesamtrückstand von S 50.817,80. Begründend wurde u.a. ausgeführt, aus der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer i. d.F. des Beschlusses der Plenarversammlung vom 8. November 1999 ergebe sich aus Punkt 1, dass jeder Rechtsanwalt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres monatlich S 6.708,-- für die Versorgungseinrichtung zu leisten habe. Aus der Beitragsordnung ergebe sich weiters, dass die Vorschreibungen quartalsmäßig erfolgen und hinsichtlich der regelmäßig anlaufenden Beträge Fälligkeit jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres gegeben sei. Werde der Betrag nicht spätestens 14 Tage nach Fälligkeit entrichtet - dies habe der Beschwerdeführer unterlassen -, so sei er mit Ablauf dieses Tages zur Entrichtung eines einmaligen 10 %igen Säumniszuschlages verpflichtet. Die vorgeschriebenen Beiträge ließen sich somit aus der Beitragsordnung ableiten, die Fälligkeit für das 2. Quartal sei mit 15. Mai 2000 eingetreten, die Fälligkeit für das

3. Quartal mit 15. August 2000.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung und führte begründend aus, er habe von der "Wintisa Versicherung" ein Schreiben vom 10. August 1998 erhalten, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass in seinem spezifischen Fall "kein Alterskapital aufgebaut wurde und kein Anspruch auf eine Altersrente entstehen würde".

Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24. April 2001 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, die zur Vorschreibung gelangten Beiträge seien gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Begründung des Bescheides der Abteilung 3 vom 21. Februar 2001 verwiesen. Was das Schreiben der "Wintisa Versicherung" anlange, so habe sich dieses auf den Umstand der Leistung eines ermäßigten Jahresbeitrages bezogen und habe dargelegt, dass es im Interesse des Beschwerdeführers liege, die vollen Beiträge zur Altersversorgung zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 21/1993, obliegt der Plenarversammlung die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. d RAO obliegt die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsaufgaben der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinne der lit. c der Plenarversammlung.

Die Beiträge nach lit. d sind gemäß § 27 Abs. 21 RAO für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, dass die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragskraft der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

Gemäß § 51 RAO hat die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzustellen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

Die Umlagenordnung hat gemäß § 53 Abs. 1 RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtung u.a. so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden.

Gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung für den Kammerbeitrag, Werbebeitrag und Notfallsfonds der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, AnwBl. Nr. 1/1999, i.V.m. AnwBl. Nr. 1/2000, beträgt der Kammerbeitrag monatlich S 750,-- bzw. S 9.000,-- jährlich (Punkt 1) und der Beitrag zum Notfallsfonds S 6.000,-- jährlich (Punkt 3). Gemäß der Beitragsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil A in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, AnwBl. Nr. 1/1999 i. V. m. AnwBl. Nr. 1/2000, beträgt der von jedem Anwalt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für die Versorgungseinrichtung monatlich zu leistende Beitrag S 6.708,--. Schließlich beträgt laut Beschluss der Vollversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 15. Mai 1968 (kundgemacht im Rundschreiben Nr. 5/1968) der für nicht fristgerecht bezahlte Beiträge zu entrichtende Säumniszuschlag 10 % des nicht fristgerecht bezahlten Betrages.

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, diesem mangle eine ausreichende Begründung, weil darin lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Schreiben der "Wintisa" Platz greife, nicht aber mit den im Detail aufgelisteten Vorschreibungen.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verweist, wo die Vorschreibung - wie dargelegt - auf die Beitragsordnung zurückgeführt wird. Die weiter gehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend das Schreiben der "Wintisa" gehen auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers ein, das sich ausschließlich mit diesem Schreiben auseinander gesetzt hat. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich in seiner Begründung daher keineswegs auf die in diesem Schreiben dargelegte Problematik, sondern übernimmt die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides. Dass diese jedoch keine ausreichende Begründung für die Vorschreibung biete, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die in Vorarlberg, Tirol und Salzburg in die Versorgungseinrichtung zu leistenden Beiträge seien erheblich geringer als die in die Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu leistenden Beiträge. Diese lägen nämlich zum Teil um 350 % höher als jene. Darin liege eine klare Ungleichbehandlung .

Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, dass die in der Beitragsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgesehenen Beiträge entgegen den Bestimmungen der §§ 51 und 53 RAO festgesetzt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof sieht auf Grund des Beschwerdevorbringens daher keinen Anlass, einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG zu stellen. Der Umstand eines in den einzelnen Länderkammern unterschiedlich hohen Mittelbedarfes, der die verschiedensten Ursachen haben kann, ist für sich noch kein Grund für die Annahme, es würden Beiträge in einem über die erforderliche Höhe i.S. der genannten Gesetzesbestimmungen hinausgehenden Ausmaß festgesetzt und eingehoben.

In gleicher Weise zeigt der Beschwerdeführer mit dem weiteren Hinweis, der Notfallsfonds sei ein "Spezifikum der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer", eine Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Vorschreibung in dem Sinne, dass die zu Grunde liegende Bestimmung der Beitragsordnung gesetzwidrig wäre, nicht auf.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, die Vorschreibung eines (weiteren) Kammerbeitrages von S 1.200,-- für das 2. Quartal 2000 sei unzulässig, weil er für das

2. Quartal 2000 ohnedies bereits einen Kammerbeitrag von S 2.250,-- bezahlt habe.

Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Vorbringen nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Vielmehr hat er die Behauptung, den Kammerbeitrag für das 2. Quartal 2000 ohnedies in voller Höhe entrichtet zu haben, erstmals in der vorliegenden Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer hat daher in Ansehung der Frage der Entrichtung des Kammerbeitrages für das 2. Quartal 2000 seine Verpflichtung, im Verwaltungsverfahren zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, insofern nicht entsprochen, als er weder behauptet hat, den Kammerbeitrag entrichtet zu haben, noch ein entsprechendes Beweisangebot erstattet hat. Eine solche Behauptung bzw. ein entsprechendes Beweisangebot kann er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht nachholen, weil die Verfahrensrüge einer Partei, die im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen, nach ständiger hg. Judikatur abzulehnen ist (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 (1996), 239 f).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100110.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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