Auch; Beisatz: Dem liegt das Tatbestandselement zugrunde, dass der Fahrgast beim Einsteigen noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist. (T1);
Beisatz: Anders ist die Rechtslage, wenn sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindet, weil er ihn im Vorverkauf erworben hat. In diesen Fällen kommt der Beförderungsvertrag grundsätzlich bereits mit dem Erwerb des Fahrausweises zustande. (T2);
Beisatz: Befindet sich der Fahrgast beim Einsteigen in das Verkehrsmittel bereits im Besitz eines gültigen Fahrausweises, dann erfolgt das Einsteigen in das Verkehrsmittel schon im Rahmen des Erfüllungsstadiums eines zuvor geschlossenen Vertrags. Die Fahrgäste nehmen durch das Einsteigen bloß ihr aus dem zuvor geschlossenen Vertrag erfließendes Recht auf Beförderung tatsächlich in Anspruch. (T3);
Beisatz: Lautet die bereits vor Fahrtantritt gelöste Fahrkarte nicht auf eine bestimmte Strecke oder Zeit, stelle das Einsteigen zusätzlich einen besonderen Akt der Konkretisierung des Schuldverhältnisses im Sinn eines Gläubigerwahlrechts nach
§ 906 ABGB dar. (T4);
Bem: Siehe auch RS0128263. (T5); Veröff: SZ 2012/82