Norm
ABGB §149Rechtssatz
Die Stellung des ehelichen Vaters als Vermögensverwalters ist keine andere, als die eines Vormundes oder Kurators. Es kann ihm daher die vollständige Aufstellung eines Inventars, eine Pflegschaftsrechnung und ein Bericht über die Deckung der Studienkosten aus den Einkünften des Kindesvermögens aufgetragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.08.2020