RS OGH 1952/11/20 IVZR101/52

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Veröffentlicht am 20.11.1952
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Norm

EheG §55 b2

Rechtssatz

Das Fortwirken der Ehe im sittlichen Bewußtsein der Ehegatten (vgl BGHZ 1, 358 = NJW 1951,517) setzt nicht voraus, daß beide noch ein Gefühl gegenseitiger Liebe oder Zuneigung verbindet. Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das, war früher zwischen ihnen gewesen ist, vor den Forderungen der sittlichen Ordnung und ihres Gewissens nicht bestehen kann und daß ihnen aus diesem früheren Verhältnis eine sittliche Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann.

Veröff: NJW 1953,143

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103297

Dokumentnummer

JJR_19521120_AUSL000_0040ZR00101_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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