TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2001/10/0187

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

27/01 Rechtsanwälte;

Norm

BeitragsO RAK Stmk 1999;
RAO 1868 §27 Abs1 litc;
RAO 1868 §27 Abs1 litd;
RAO 1868 §27 Abs2;
RAO 1868 §51;
RAO 1868 §53 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juli 2001, Zl. 2000/0609-1, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juli 2001 der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27. März 2001 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid wie folgt neu gefasst:

"Auf Grund der Kammervorschreibung für das IV. Quartal 2000 hat Herr Dr. Manfred Eichholzer, Rechtsanwalt in Graz, an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu entrichten:

Für Werbezwecke gewidmeter Kammerbeitrag

S

1.000,--

Leistung an den Versorgungsfonds Teil A

S

21.224,--

Leistung an den Notfallsfonds

S

1.500,--

 

S

23.724,--

Mangels fristgerechter Zahlung überdies einen 10 %igen Säumniszuschlag von

S

. 372,40

insgesamt daher

S

26.096,40".

Begründend wurde u.a. ausgeführt, bei dem im erstinstanzlichen Bescheid als "Kammerbeitrag S 1.200,--" genannten Betrag handle es sich um einen für Werbemaßnahmen gebundenen Kammerbeitrag gemäß Punkt 2 der in der Plenarversammlung vom 8. November 1999 beschlossenen Beitragsordnung. Die Vorschreibung dieses Beitrages verringere sich - aus näher dargelegten Gründen - auf S 1.000,--. Die Vorschreibung des Beitrages an den Versorgungsfonds Teil A gründe sich auf die Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A hätten sich nach den Sätzen anderer Landeskammern zu richten, entbehre der rechtlichen wie sachlichen Grundlage und übersehe, dass schon im Hinblick auf die verschieden hohe Zahl der Kammermitglieder und deren unterschiedliche Altersstruktur die jeweiligen Beiträge auch unterschiedlich hoch sein müssten. Schließlich stelle der Notfallsfonds kein Spezifikum der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dar. Eine entsprechende Einrichtung bestehe auch in anderen Landeskammern und sei auch nicht, wie der Beschwerdeführer meine, für "Gauneranwälte" geschaffen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 21/1993, obliegt der Plenarversammlung die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. d RAO obliegt die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsaufgaben der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinne der lit. c der Plenarversammlung.

Die Beiträge nach lit. d sind gemäß § 27 Abs. 2 RAO für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, dass die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragskraft der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuss in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.

Gemäß § 51 RAO hat die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzustellen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

Die Umlagenordnung hat gemäß § 53 Abs. 1 RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtung u.a. so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden.

Gemäß den Bestimmungen der Beitragsordnung für den Kammerbeitrag, Werbebeitrag und Notfallsfonds der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, AnwBl. Nr.1/1999 i. V. m. AnwBl. Nr. 1/2000, beträgt der Kammerbeitrag monatlich S 750,-- bzw. S 9.000,-- jährlich (Punkt 1), der Beitrag für Werbemaßnahmen S 4.000,-- jährlich (Punkt 2), und der Beitrag zum Notfallsfonds S 6.000,-- jährlich (Punkt 3). Gemäß der Beitragsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Teil A in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, AnwBl. Nr. 1/1999 i. V. m. AnwBl. Nr. 1/2000, beträgt der von jedem Anwalt bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres für die Versorgungseinrichtung monatlich zu leistende Beitrag S 6.708,--. Schließlich beträgt laut Beschluss der Vollversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 15. Mai 1968 (kundgemacht im Rundschreiben Nr. 5/1968) der für nicht fristgerecht bezahlte Beiträge zu entrichtende Säumniszuschlag 10 % des nicht fristgerecht bezahlten Betrages.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, er habe für das IV. Quartal 2000 einen Kammerbeitrag in Höhe von S 2.250,-- vorgeschrieben erhalten und bezahlt. Es könne von ihm daher für dieses Quartal kein weiterer Kammerbeitrag in Höhe von S 1.000,-- gefordert werden.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid nicht der Kammerbeitrag gemäß Punkt 1 der oben zitierten Beitragsordnung vorgeschrieben wurde, sondern ein Werbebeitrag gemäß Punkt 2 der Beitragsordnung. Mit dem Hinweis auf die Bezahlung des Kammerbeitrages laut Punkt 1 der Beitragsordnung wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Soweit der Beschwerdeführer den Beitrag für den Versorgungsfonds mit dem Argument als überhöht erachtet, in anderen Länderkammern würden geringere Beiträge verlangt und es bestehe daher eine Ungleichbehandlung zwischen den einzelnen Länderkammern, erweist sich dieses Vorbringen - wie im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/10/0110, das ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt ist - als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es bedeuten aber auch die nach den Beschwerdebehauptungen vom Rechnungshof anlässlich einer Überprüfung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erstatteten Empfehlungen, die Regelungen über Versorgungseinrichtungen sollten österreichweit vereinheitlicht werden, die Rücklagenbildung sei unzureichend, es müsste das Vermögen der Versorgungseinrichtung vom übrigen Vermögen der Kammer deutlich abgegrenzt, die Ausleihungen samt angemessener Verzinsung an die Versorgungseinrichtung rückgeführt werden, u. dgl. nicht, dass die der Vorschreibung zu Grunde liegenden Bestimmungen der Beitragsordnung gesetzwidrig wären.

Gleiches gilt für den Beschwerdehinweis, der Notfallsfonds sei ein "Spezifikum der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer". Mit diesem Hinweis wird weder eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung, noch der dieser zu Grunde liegenden Bestimmungen der Beitragsordnung aufgezeigt.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der 10 %ige Säumniszuschlag scheine in der Beitragsordnung nicht auf und sei "offensichtlich auch nicht beschlossen worden", ist der oben zitierte Beschluss über die Einhebung eines Säumniszuschlages entgegen zu halten.

Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis, der ihm gegenüber ausgestellte Rückstandsausweis sei unzutreffend mit 1. März 2000 datiert worden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der angefochtene Bescheid nicht auf dem Rückstandsausweis aufbaut.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100187.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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