Norm
ZPO §577 Abs2Rechtssatz
Wer nur die Grundsätze eines bereits abgeschlossenen Vergleiches im einzelnen durchzuführen hat (Aufteilung von Grundstücken), ist nicht Schiedsrichter, sondern Schiedsmann. Ein solches Schiedsgutachten ist nur dann für die Parteien bindend, wenn es den Grundsätzen des Vergleiches nicht zuwiderläuft. Geringe Abweichungen spielen aber keine Rolle, da sich gerade bei der realen Teilung eines landwirtschaftlichen Gutes erst anläßlich der Durchführung aller Einzelheiten Gesichtspunkte wirtschaftlicher Art ergeben, die bei der grundsätzlichen Einigung nicht vorausgesehen werden konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0045354Dokumentnummer
JJR_19521120_OGH0002_0010OB00856_5200000_001