Norm
VersVG §23Rechtssatz
Auch wiederholte Trunkenheitsfahrten entsprechen noch der bei Vertragsschluß vorausgesetzten und zur Vertragsgrundlage gemachten Gefahrenlage, fallen in ihren Rahmen und werden vom Vertragsrisiko mit umfaßt, es sei denn, daß die Neigung zum Alkoholmißbrauch bei einem Versicherungsnehmer bereits zu dauernden geistigen oder körperlichen Schäden geführt und eine gefahrerhöhende Änderung seiner Persönlichkeit und seiner geistigen körperlichen Fähigkeiten zur Folge gehabt hat.
Veröff: NJW 1953,1517
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0104761Dokumentnummer
JJR_19521120_AUSL000_00700U00136_5200000_001