Norm
MSchG 1953 §21 Abs1 litcRechtssatz
PGH 21.11.1952, M 3/3-52
Eine physische Person mit ihren Kenntnissen, Erfahrungen und Rezepten stellt ohne Betriebsmittel kein Unternehmen im markenrechtlichen Sinne dar. Der bloße Wille zur Aufrechterhaltung eines Unternehmens ohne die Möglichkeit zur Betriebsführung kann das Erlöschen des Markenrechtes nicht verhindern. Die Eröffnung des Konkurses und der Verlust der Gewerbebefugnis muß an sich noch nicht das Erlöschen eines Unternehmens bedeuten.
Veröff: ÖBl 1953,3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1952:RS0105293Dokumentnummer
JJR_19521121_PGH0002_00000M00003_5200000_001