Norm
VersVG §43Rechtssatz
Der Schadenregulierungsangestellte eines Versicherungsunternehmens ist nur dann befugt, in Vertretung des Versicherers bereits endgültig Abmachungen über die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung zu treffen, wenn ihm vom Versicherer hierfür eine Vollmacht besonders erteilt ist.
Veröff: VersR 1953,13
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103707Dokumentnummer
JJR_19521126_AUSL000_0020ZR00095_5200000_001