Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Der mit der Gesellschaft abgeschlossene Mietvertrag wird durch deren Auflösung nicht aufgelöst, sondern geht auf den das Geschäftslokal übernehmenden Gesellschafter über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0021236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013