Norm
ABGB §1052 B2Rechtssatz
Muss die Zug um Zug vom Kläger zu erbringende Gegenleistung vor der Verurteilung nicht erbracht sein (Übernahme eines Hofes durch den Kläger "Zug um Zug gegen den mit den Erben zu vereinbarenden oder gerichtlich zu bestimmenden Übernahmswert"), so kann es auch nicht schaden, wenn die Gegenleistung ziffernmäßig noch nicht präzisiert ist.
Dem Beklagten obliegt die entsprechende Bezeichnung der Gegenleistung, wenn er die vom Kläger zugegebene nicht gelten lassen will. Wenn aber der Beklagte selbst nur die unbestimmte Formulierung "Schätzwert der Liegenschaft" beantragt, kann er sich nicht darüber beschweren, dass in dem Urteil die ihm gebührende Gegenleistung nicht mit einem bestimmten Betrag festgesetzt ist. Es fehlt nicht an der Fälligkeit und mangelt dem Exekutionstitel nicht an der notwendigen Bestimmtheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013