- 3 Ob 722/52
Entscheidungstext OGH 26.11.1952 3 Ob 722/52
- 1 Ob 199/49
Veröff: SZ 22/167
- 1 Ob 821/51
Entscheidungstext OGH 04.06.1952 1 Ob 821/51
Ähnlich; Beisatz: Geldwertänderung bei aufwertbaren Unterhaltsansprüchen. (T1)
- 1 Ob 80/53
Entscheidungstext OGH 14.11.1954 1 Ob 80/53
Vgl
- 1 Ob 47/67
Entscheidungstext OGH 30.03.1967 1 Ob 47/67
Beisatz: Einantwortung des Nachlasses und damit Eintritt der passiven Klagslegitimation nach Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T2)
- 6 Ob 177/67
Ähnlich; Beisatz: Dabei ist nicht zwischen Tatbestandsänderungen mit Rückwirkung und solchen ohne Rückwirkung zu unterscheiden auch die ersteren können nicht zu einer Wiederaufnahme führen, berechtigen aber zu einer neuen Klage. (T3) Veröff: SZ 40/120 = EvBl 1968/178 S 296
- 2 Ob 183/68
Entscheidungstext OGH 26.09.1968 2 Ob 183/68
Beisatz: Möglichkeit der Erhöhung, Herabsetzung und Einstellung einer Rente gemäß
§ 1325 ABGB (Verdienstentgang). (T4)
- 8 Ob 305/68
Vgl; Veröff: SZ 41/179 = JBl 1969,280
- 1 Ob 213/72
Entscheidungstext OGH 06.12.1972 1 Ob 213/72
- 6 Ob 251/72
Entscheidungstext OGH 21.12.1972 6 Ob 251/72
Beisatz: Ein Fall dieser Art ist auch der nach dem maßgebenden Stichzeitpunkt erfolgende Eintritt der Fälligkeit (Fasching III 724). (T5)
- 1 Ob 3/73
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 1 Ob 3/73
Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage (T6)
- 1 Ob 217/75
nur: Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. (T7); Veröff: SZ 48/113
- 5 Ob 866/76
Entscheidungstext OGH 23.11.1976 5 Ob 866/76
Ähnlich; nur T7; Beisatz: In jeder Unterhaltsbemessung ist stillschweigend eine Umstandsklausel enthalten. (T8)
- 1 Ob 548/77
Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 548/77
Beisatz: Das gilt insbesondere für Unterhaltsansprüche. (T9); Veröff: JBl 1978,539
- 1 Ob 520/77
Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 520/77
nur T7
- 1 Ob 781/79
Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 781/79
Veröff: ÖA 1981,96
- 4 Ob 117/79
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 117/79
nur T7; Beisatz: Dies gilt auch für Feststellungsklagen. (T10)
- 6 Ob 753/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 6 Ob 753/81
nur T7; Beisatz: Die Rechtskraft eines Urteiles, das die rechtsgestaltende Wirkung der Aufhebung eines Vertrages hat, steht aber der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruches aus dem Vertrag entgegen. (T11)
- 8 Ob 543/83
Entscheidungstext OGH 07.06.1984 8 Ob 543/83
Auch; nur T7; Beis wie T9; Beisatz: Auch für Unterhaltsvergleiche. (T12)
- 8 Ob 529/84
nur T7; Beis wie T9; Beis wie T3 nur: Berechtigen aber zu einer neuen Klage. (T13)
- 8 Ob 637/85
Beis wie T9; Beisatz: Eine solche Änderung des rechtserzeugenden Sachverhalts liegt bei Unterhaltsansprüchen etwa darin, dass der Anspruch aus einer anderen gesetzlichen Grundlage abgeleitet wird; dies kann insbesondere die Folge einer Ehescheidung sein. (T14) Veröff: EvBl 1987/18 S 86
- 7 Ob 42/88
nur T7; Veröff: SZ 61/276 = VersR 1989,1071 = VersRdSch 1989,349
- 3 Ob 56/89
nur T7
- 10 ObS 249/89
Auch; Veröff: RZ 1990/44 S 97
- 1 Ob 661/89
nur T7; Veröff: RZ 1992/41 S 99
- 1 Ob 667/90
nur T7
- 1 Ob 561/92
Auch; nur T7; Beisatz: Wenn mehrere rechtserhebliche Gründe zu einem klagsabweisenden Urteil führten, müssen zu allen diesen Gründen Sachverhaltsänderungen vorgetragen werden. (T15)
- 8 Ob 663/92
Vgl auch; nur T7
- 7 Ob 517/94
nur T7
- 3 Ob 1059/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 1059/95
Vgl auch; Beisatz: Die rechtskräftige Abweisung des ersten Exekutionsantrags hat zur Folge, dass ein weiterer Exekutionsantrag zur Hereinbringung derselben Forderung nur bei geänderter Sachlage eingebracht werden darf. (T16)
- 3 Ob 2122/96x
Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2122/96x
Auch
- 3 Ob 2200/96t
Entscheidungstext OGH 26.06.1996 3 Ob 2200/96t
Auch; nur T7
- 1 Ob 122/97s
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch. (T17)
- 9 Ob 339/98p
- 8 ObA 257/98x
Auch; nur T7
- 7 Ob 239/00y
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Durch die Aufhebung des Enteignungsbescheides durch den VwGH beziehungsweise VfGH wird die materielle Rechtskraft der im Verfahren über die Entschädigungsfestsetzung ergangenen Entscheidung beeinflusst. Da keine Enteignung mehr vorliegt, steht kein Entschädigungsanspruch zu. Nach einer allfälligen neuerlichen Enteignung kann auf der neuen Grundlage wieder ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. (T18)
- 9 ObA 69/01i
- 5 Ob 289/01p
Auch; nur T7; Beis ähnlich T8
- 10 ObS 176/02h
Vgl auch
- 3 Ob 209/02k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufschiebung einer Exekution. (T19); Beisatz: Da die in den Aufschiebungsanträgen jeweils geltend gemachten Tatsachen nicht übereinstimmen, war das Gericht bei seiner Entscheidung über den zweiten Aufschiebungsantrag nicht an seine Entscheidung über den ersten Aufschiebungsantrag gebunden. (T20)
- 3 Ob 87/03w
nur T7; Beisatz: Hier: Behauptete Erbunwürdigkeit der Testamentserbin nach rechtskräftiger Zurückweisung der Erbserklärung des Ersatzerben - keine Bindung an den Zurückweisungsbeschluss. (T21)
- 4 Ob 6/06w
Auch; Beisatz: Ändert sich der rechtserzeugende Sachverhalt, so wird der durch den neuen Sachverhalt begründete Rechtsschutzanspruch von der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung nicht berührt. (T22)
- 7 Ob 142/06t
Auch; Beisatz: Maßgeblich dafür, ob eine rechtserhebliche Tatsache vor oder nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw der Urteilsfällung) eingetreten ist, ist der Zeitpunkt ihrer rechtlichen Beachtlichkeit. Wenn also eine rechtshindernde Tatsache zwar erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber rückwirkend (ex tunc) beseitigt wurde, stellt dies keine nachträgliche Tatbestandsänderung in dem hier gemeinten Sinn dar, sondern eine Tatsache, die allenfalls die Wiederaufnahme, nicht aber eine neue Klage rechtfertigt. (T23)
- 5 Ob 236/06a
nur T7
- 2 Ob 34/07z
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses in Bezug auf vorprozessuale Kosten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges - Wegfall des Zurückweisungsgrundes. (T24)
- 10 ObS 44/08f
Auch; Beisatz:
§ 89 Abs 1 ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. (T25)
- 3 Ob 97/10a
Auch
- 4 Ob 51/11w
Vgl auch; Beisatz: Obsiegt der Unterhaltsberechtigte in einem Verfahren über rückständigen Unterhalt zur Gänze und kommen nachträglich Umstände hervor, die die Annahme eines höheren Unterhaltsanspruches rechtfertigen, dann ist dies nicht mit einer Wiederaufnahmsklage nach
§ 530 ZPO, sondern einer neuerlichen Einklagung geltend zu machen. (T26)
- 3 Ob 79/15m
Entscheidungstext OGH 19.08.2015 3 Ob 79/15m
Auch; Beisatz: Hier: Zusammenrechnungsbeschluss nach
§ 292 Abs 2 EO. (T27); Veröff: SZ 2015/81
- 5 Ob 56/21b
Entscheidungstext OGH 20.05.2021 5 Ob 56/21b