RS OGH 1952/11/26 2Ob341/52

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Veröffentlicht am 26.11.1952
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Norm

ZPO §530 E1

Rechtssatz

Im Eheverfahren kann auch der Widerkläger des Vorprozesses, der seine Widerklage vor Urteilsfällung ohne Stellung eines Mitschuldantrages zurückgezogen hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 530 ZPO die Wiederaufnahmsklage einbringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044433

Dokumentnummer

JJR_19521126_OGH0002_0020OB00341_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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