Norm
EO §88 Abs2Rechtssatz
Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. Nach dem für die Beurteilung des vorliegenden Ansuchens (Rechtfertigung einer Pfandrechtsvormerkung gegen die bisherigen bücherlichen Eigentümer nach dem Wiener WiederaufbauG) entscheidenden Buchstand könnte daher nur gegen den bücherlich noch einverleibten bücherlichen Eigentümer die Rechtfertigung begehrt werden, nicht aber gegen den Ersteher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002685Dokumentnummer
JJR_19521128_OGH0002_0030OB00691_5200000_001