RS OGH 1952/11/28 3Ob691/52, 3Ob60/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1952
beobachten
merken

Norm

EO §88 Abs2
EO §183 Abs3
EO §237 Abs1
GBG §21
GBG §72
GBG §93
Wiener WiederaufbauG §17

Rechtssatz

Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. Nach dem für die Beurteilung des vorliegenden Ansuchens (Rechtfertigung einer Pfandrechtsvormerkung gegen die bisherigen bücherlichen Eigentümer nach dem Wiener WiederaufbauG) entscheidenden Buchstand könnte daher nur gegen den bücherlich noch einverleibten bücherlichen Eigentümer die Rechtfertigung begehrt werden, nicht aber gegen den Ersteher.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 691/52
    Entscheidungstext OGH 28.11.1952 3 Ob 691/52
    SZ 25/315 = BA 1953,164
  • 3 Ob 60/61
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 3 Ob 60/61
    nur: Die Anmerkung des erteilten Zuschlages hat nicht die Wirkung, daß gegen den Ersteher schon vor der Einverleibung seines Eigentums grundbücherliche Eintragungen erfolgen können. (T1) = EvBl 1961/156 S 215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002685

Dokumentnummer

JJR_19521128_OGH0002_0030OB00691_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten