Norm
ABGB §879 BIIfRechtssatz
Konkurrenzklausel müssen im Zweifel einschränkend, das heißt im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0016612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020