Norm
ZPO §36Rechtssatz
Wenn der Richter im Anwaltsprozeß die Kündigung einer Prozeßvollmacht ohne Namhaftmachung eines anderen Vertreters zur Kenntnis nimmt und weitere Zustellungen (insbesondere auch des Urteils) an den gekündigten Bevollmächtigten unterläßt, steht einer Nichtigkeitsklage der Partei, die die Vollmacht gekündigt hat, der Umstand entgegen, daß sie nach ordnungsgemäßer Zustellung an ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit einer Bekämpfung des Urteils durch Berufung hat; ein Verzicht darauf ist in der Einbringung der Nichtigkeitsklage nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035670Dokumentnummer
JJR_19521203_OGH0002_0010OB00967_5200000_001