TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2001/11/0408

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des X in Z, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 6. August 2001, Zl. Ib-277-134/2000, betreffend Aberkennung des Rechtes, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich bis 17. Oktober 2000 Gebrauch zu machen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 17. Juni 2000 ein Motorrad gelenkt. Bei einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert von 0,8 mg/l festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. Juli 2001 wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. An diese Bestrafung sei die belangte Behörde gebunden. Gemäß § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 3 Z. 1 und § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz - FSG sei dem Beschwerdeführer für die Dauer von vier Monaten das Recht, von seinem schweizerischen Führerschein Gebrauch zu machen, abzuerkennen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid allein mit der Behauptung, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, und macht in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel des mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Vorarlberg vom 9. Juli 2001 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens geltend.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt der Hinweis, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden sind (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0237, mwN). Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat. Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen hat, war ihr demnach verwehrt.

An dieser Bindung ändert auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. Juli 2001 nichts. Würde sich nachträglich (als Folge einer allfälligen Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (siehe auch dazu das zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 2001).

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110408.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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