RS OGH 1952/12/8 1U217/50

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Veröffentlicht am 08.12.1952
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Norm

VersVG §61

Rechtssatz

Der Versicherer wird nicht leistungsfrei, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Fahrer die Obliegenheit verletzt, es sei denn, der Fahrer sei sein "Repräsentant". Der Versicherer kann aber leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsnehmer es grob fahrlässig unterlassen hat, den Fahrer auf die Obliegenheiten hinzuweisen.

RS U OLG Celle (D) 1952/12/08 1 U 217/50 Veröff: VersR 1953,33

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0104669

Dokumentnummer

JJR_19521208_AUSL000_00100U00217_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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