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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. September 2001, Zl. UVS- 07/A/28/1597/2000/17, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber mit Sitz in W am 22. September 1999 in diesem Betrieb den Ausländer MB, Staatsangehörigkeit:
Bangladesch, und den Ausländer BA, Staatsangehörigkeit: Pakistan, als Küchenhilfe beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden seien.
Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, verletzt. Es wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils fünf Tagen) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie komme auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (das eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Zeugen TW, CB und MM beinhaltete) zur Sachverhaltsfeststellung, dass von den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten ausländischen Staatsangehörigen am 22. September 1999 in dem von der H GmbH geführten Gastgewerbebetrieb in W Küchenhilfsdienste verrichtet worden seien. Es sei für diese Beschäftigung keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen.
In rechtlicher Würdigung führte die belangte Behörde zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe MM zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, aus, dass gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG die Bestellung vom verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des AuslBG erst rechtswirksam werde, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt sei. Im gegenständlichen Fall sei die allfällige Bestellung von MM zum verantwortlichen Beauftragten nicht dem zuständigen Arbeitsinspektorat angezeigt worden. Sie entfalte daher keine Rechtswirkungen.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer bringe vor, der von ihm mit der Aufsicht des Betriebes betraute MM sei nicht berechtigt gewesen, Personal einzustellen. Welche Maßnahmen der Beschwerdeführer getroffen habe, die die Einhaltung dieser Weisung sichergestellt hätte, habe er nicht dargetan. Vielmehr sei es im vorliegenden Fall so gewesen, dass der vom Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit betraute MM nicht in ausreichendem Umfang im Betrieb anwesend gewesen sei und lediglich einen Kellner zu seinem Ansprechpartner bestimmt habe. In diesem Sinn habe auch die Zeugin TW ausgesagt, dass das Personal weitgehend auf sich selbst gestellt gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde erkennbar - im Recht verletzt, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden.
Der Beschwerdeführer widerspricht sich in der Beschwerde bei der Behauptung von Verfahrensmängeln selbst (betreffend den Inhalt der Anzeige behauptet der Beschwerdeführer einerseits, es sei als anwesende Person "lediglich TW" angegeben worden, auf gleicher Seite der Beschwerde führt er jedoch aus, dass MM als anwesende Person aufscheine; der insoferne nach dem Beschwerdevorbringen unklare Anzeigeinhalt ist aber durch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohnehin klargestellt und demnach unbeachtlich); weiters behauptet der Beschwerdeführer erstinstanzliche Verfahrensmängel (MM sei "von der einschreitenden Behörde", womit er anscheinend die Behörde erster Instanz meint, nicht als Zeuge einvernommen worden, was angesichts dessen Einvernahme durch die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne Belang ist) und stellt einen anderen Sachverhalt dar, als von der belangten Behörde festgestellt, ohne aber konkret darzulegen, weshalb und wie die belangte Behörde zu dem von ihm behaupteten Sachverhalt hätte gelangen müssen.
Die Rüge einer unrichtigen Auslegung des § 28a Abs. 3 AuslBG dergestalt, dass nach dieser Norm ein Verbot, wonach "dieser verantwortliche Beauftragte die Übertragung auf einen weiteren Beauftragen nicht vornehmen darf," nicht bestehe, ist schon deshalb unverständlich, weil die (Sub-)Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch den angeblich bestellten verantwortlich Beauftragten MM (dessen Bestellung unwidersprochen dem zuständigen Arbeitsinspektorat nicht gemeldet wurde und daher nicht rechtswirksam sein konnte) im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht behauptet worden ist. Sollte der Beschwerdeführer damit das unsubstantiierte Vorbringen des MM im Verwaltungsverfahren meinen, er habe "versucht, einen ihm bekannten Kellner als Vertretung zu organisieren", welcher seine "Ansprechperson gewesen" sei, so kann daraus nicht im Entferntesten eine Bestellung dieses Kellners zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG entnommen werden.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde in der Begründung des belangten Bescheides zur Kontrollpflicht des strafrechtlich Verantwortlichen auf Entscheidungen aus dem Jahre 1982 und 1990 verweise und diese Entscheidungen "nicht mehr den heutigen Sachverhaltsgrundlagen" entsprächen, so sind diese Ausführungen, die rechtlich zwischen der Bestellung eines verantwortlich Beauftragten und der Kontrollpflicht des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht unterscheiden, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Ausgehend von diesen rechtlichen Überlegungen kommt den lediglich allgemein behaupteten Verfahrensmängeln von vornherein keine Ergebnisrelevanz zu.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 22. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090227.X00Im RIS seit
23.04.2002