Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Wenn ein Vertrag über die Gründung einer GmbH geschlossen wurde, laut welchem dem Kläger ein bestimmter Gewinnanteil zusteht, die Gesellschaft aber nie ins Handelsregister eingetragen wurde, jedoch bereits Geschäfte getätigt hat, handelt es sich um eine sogenannte "Vorgesellschaft". Auch auf diese Vorgesellschaft sind die im Vertrag festgelegten Grundsätze, besonders über die Gewinnanteile anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025822Dokumentnummer
JJR_19521210_OGH0002_0010OB00547_5200000_001