Norm
AußStrG §161 Abs2Rechtssatz
Über den Sicherstellungsanspruch eines Legatars ist - wenigstens vor der Rechtskraft der Einantwortung und unvorgreiflich der Bestimmung des § 2 Z 7 AußStrG - im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Über das Begehren um Sicherstellung eines strittigen Vermächtnisses ist im Prozeßwege zu entscheiden. Sicherstellung kann auch dann gefordert werden, wenn nicht feststeht, ob wegen einer beigefügten Bedingung das Vermächtnis überhaupt existent werden wird. Die Sicherstellung hat durch Faustpfand oder Hypothek (§§ 1373 ff ABGB) oder durch Hinterlegung bei einer Bank oder - sollte dies nicht möglich sein - durch taugliche Bürgen zu erfolgen. Unter diesen Sicherstellungsmitteln und in dieser Reihenfolge steht dem Schuldner die Wahl frei. Es kommt nicht die Vormerkung eines Pfandrechtes in Frage, sondern es hätte der Außerstreitrichter einen Beschluß zu fassen, auf Grund dessen vom Grundbuchsgericht die Einverleibung des Pfandrechtes bewilligt werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008266Dokumentnummer
JJR_19521210_OGH0002_0030OB00732_5200000_001