RS OGH 1952/12/10 3Ob732/52, 1Ob981/54, 1Ob346/55, 8Ob288/64, 4Ob549/89 (4Ob550/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1952
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Norm

AußStrG §161 Abs2
JN §1 DVd3

Rechtssatz

Über den Sicherstellungsanspruch eines Legatars ist - wenigstens vor der Rechtskraft der Einantwortung und unvorgreiflich der Bestimmung des § 2 Z 7 AußStrG - im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Über das Begehren um Sicherstellung eines strittigen Vermächtnisses ist im Prozeßwege zu entscheiden. Sicherstellung kann auch dann gefordert werden, wenn nicht feststeht, ob wegen einer beigefügten Bedingung das Vermächtnis überhaupt existent werden wird. Die Sicherstellung hat durch Faustpfand oder Hypothek (§§ 1373 ff ABGB) oder durch Hinterlegung bei einer Bank oder - sollte dies nicht möglich sein - durch taugliche Bürgen zu erfolgen. Unter diesen Sicherstellungsmitteln und in dieser Reihenfolge steht dem Schuldner die Wahl frei. Es kommt nicht die Vormerkung eines Pfandrechtes in Frage, sondern es hätte der Außerstreitrichter einen Beschluß zu fassen, auf Grund dessen vom Grundbuchsgericht die Einverleibung des Pfandrechtes bewilligt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 732/52
    Entscheidungstext OGH 10.12.1952 3 Ob 732/52
    SZ 25/326
  • 1 Ob 981/54
    Entscheidungstext OGH 05.01.1955 1 Ob 981/54
  • 1 Ob 346/55
    Entscheidungstext OGH 22.06.1955 1 Ob 346/55
    Beisatz: Nach Einantwortung = Rechtsweg (T1) = SZ 28/165
  • 8 Ob 288/64
    Entscheidungstext OGH 28.01.1965 8 Ob 288/64
  • 4 Ob 549/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 549/89
    Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat schließt sich daher der schon in NZ 1937,63 vertretenen Auffassung an, daß der Antrag eines nicht besonders begünstigten Legatars auf Sicherstellung seines Legates die Einantwortung dann nicht hindert wenn keine Maßnahmen vom Amts wegen vorzunehmen sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008266

Dokumentnummer

JJR_19521210_OGH0002_0030OB00732_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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