Norm
EO §354 Abs2 IVARechtssatz
Die in § 354 Abs 2 EO vorgesehene Androhung der für den Fall der Saumsal zur Anwendung kommenden Nachteile ist der Beginn des Exekutionsvollzuges, daher Aufgabe des Exekutionsgerichtes. Das Exekutionsgericht hätte daher auf Grund der Exekutionsbewilligung einen Vollzugsbeschluß fassen sollen, mit dem eine Frist für die Erbringung der Leistung sowie eine bestimmte Geldstrafe oder Haft für den Fall der Nichtleistung anzudrohen gewesen wäre. Hiezu bedurfte es keines weiteren Antrages der betreibenden Partei, vielmehr hatte dieser Beschluss im Zuge des amtswegigen Verfahrens zu ergehen. Erst wenn die vom Exekutionsgericht festgesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist, ist der betreibende Gläubiger befugt, einen Antrag auf Verfall der angedrohten Geldstrafe oder auf Verhängung der Haft zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013