RS OGH 1952/12/10 3Ob756/52, 1Ob42/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1952
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Norm

EO §7 Abs2 Db
EO §36 Abs1 Z1 Aa

Rechtssatz

(Auf Grund eines Rückstellungsvergleiches hatten die Verpflichteten eine Wohnung binnen vier Wochen nach Bezahlung 50.000,-- S durch die betreibende Partei zu räumen; der Betrag war wertgesichert nach dem Lohne eines Bauarbeiters). Da aus dem Inhalt des Vergleiches ein bestimmter Mehranspruch der verpflichteten Partei (über die bezahlten 50.000,-- S hinaus) nicht feststeht, hängt die Vollstreckbarkeit des Räumungsanspruches nicht davon ab, daß die betreibende Partei beweist, sie habe den vollen wertgesicherten Betrag bezahlt. Der Beweis des Gegenteiles obliegt vielmehr der verpflichteten Partei und ist Gegenstand einer Klage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 756/52
    Entscheidungstext OGH 10.12.1952 3 Ob 756/52
  • 1 Ob 42/71
    Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 42/71
    EvBl 1971/318 S 603 = MietSlg 23701 (8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001525

Dokumentnummer

JJR_19521210_OGH0002_0030OB00756_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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