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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D in Wien, geboren 1969, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Juli 1999, Zl. SD 221/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Juli 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1 iVm § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer habe seine Jugend in Jugoslawien verbracht und dort auch die Schulausbildung genossen. Nach vorübergehendem Aufenthalt (1986 und 1987) bei seinen Eltern sei er wieder in Jugoslawien gewesen. Erst im Jahr 1991 sei er wieder nach Österreich gekommen, habe jedoch zunächst über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Nur in der Zeit von Mai 1992 bis Jänner 1993 habe er auf Grund einer Verpflichtungserklärung über einen Sichtvermerk verfügt. Im Zug einer im Jahr 1992 gegen eine Einbrecherbande geführten Amtshandlung sei er wegen Vergehens nach dem Waffengesetz (unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe) angezeigt worden.
Im Herbst 1993 sei er wieder illegal nach Österreich gekommen. Anlässlich eines Besuchs in einem näher bezeichneten Lokal sei er von einem anderen des Verkaufs von Haschisch beschuldigt worden, doch habe er geleugnet und angegeben, dass er noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt hätte. Wegen unerlaubten Aufenthalts sei er rechtskräftig bestraft und nach Erlassung eines Ausweisungsbescheides abgeschoben worden. (Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Dezember 1993 ausgewiesen und am 4. Februar 1994 abgeschoben.) Im Jahr 1994 sei er dann wieder mit einem Touristensichtvermerk nach Österreich gekommen. In weiterer Folge sei er wegen des unbefugten Waffenbesitzes und auf Grund einer im Jahr 1993 erstatteten Anzeige wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung vom Strafbezirksgericht am 15. September 1994 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Verfahren wegen Suchtgiftbesitzes sei eingestellt, ihm jedoch die Weisung erteilt worden, halbjährlich eine Bestätigung über Drogenfreiheit vorzulegen. (Laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 15. September 1994 hatte der Beschwerdeführer im Herbst 1992 in Wien fahrlässig unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen und am 2. Juni 1993 einen anderen durch Schläge ins Gesicht und auf den Hinterkopf, wodurch dieser eine leicht blutende Wunde an der Oberlippe und eine leichte Platzwunde hinter dem rechten Ohr erlitt, am Körper verletzt.)
Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien im Jahr 1994 wegen mangelnder Sicherung des Unterhalts bzw. mangels einer Inlandsantragstellung rechtskräftig abgewiesen worden. Erst im Oktober 1995 habe der Beschwerdeführer, der im März 1994 eine in Jugoslawien geborene österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erhalten. Damals (nach Ausweis der Verwaltungsakten: am 6. Oktober 1995 durch die Bundespolizeidirektion Wien) sei er niederschriftlich verwarnt worden und seien ihm fremdenpolizeiliche Maßnahmen für den Fall angedroht worden, dass er sich in Hinkunft nicht der österreichischen Rechtsordnung entsprechend verhalten würde. Anlässlich einer Erhebung im Februar 1995 habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser nicht mehr bei ihr wohnte und sich in Jugoslawien aufhielte. Tatsächlich habe er sich im September 1994 als dorthin verzogen abgemeldet gehabt.
Im August 1997 sei er neuerlich vom Bezirksgericht Josefstadt wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Auf Grund einer im Oktober 1997 erstatteten Anzeige sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 19. März 1998 wegen Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz - SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass er vom Februar bis August 1997 eine große Menge Suchtgift (ca. 70 g Heroin) in Verkehr gesetzt sowie Haschisch und Kokain (laut dem in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Urteil: ab 31. Dezember 1996 bis etwa Oktober 1997) erworben und besessen habe. Vom Vorwurf der Begünstigung (§ 299 StGB) bzw. der Begehung der strafbaren Handlungen nach den §§ 286 und 107 StGB sei er freigesprochen worden.
Mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1998 sei über ihn wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 Führerscheingesetz eine Geldstrafe von S 5.000,-- rechtskräftig verhängt worden.
Schon allein im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels lägen bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG - hinsichtlich letzteren Tatbestands auch im Hinblick auf die zweimaligen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung - vor, die die Annahme rechtfertigten, dass sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährde. Die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. -
gegeben.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG und Art. 8 EMRK sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: Schutz der Rechte anderer, Schutz der Gesundheit und Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten. Der Beschwerdeführer sei erst seit Oktober 1995 auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig niedergelassen. Im Bundesgebiet lebten auch seine Ehegattin, die er im Jahr 1994 geheiratet habe, und seine drei minderjährigen Kinder, von denen eines bereits zur Schule gehe, und auch seine Eltern. Die Auswirkungen des Eingriffs auf seine Lebenssituation und die seiner Familie seien sehr beträchtlich, doch sei die soziale Komponente seiner Integration durch sein bisheriges Verhalten erheblich beeinträchtigt. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots seien im Hinblick darauf, dass bei Suchtgiftdelikten dieser Art in Anbetracht der großen Wiederholungsgefahr selbst bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gerechtfertigt sei, so schwerwiegend, dass demgegenüber eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers auch im Rahmen des Ermessens nicht in Kauf genommen werden könne. Immerhin sei der Beschwerdeführer schon anlässlich seiner zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Österreichern bewilligten Niederlassung niederschriftlich verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn fremdenpolizeiliche Maßnahmen ergriffen würden, wenn er sich nicht der österreichischen Rechtsordnung entsprechend verhalten würde. Dennoch habe er neuerlich, und zwar wiederum wegen eines gleichartigen Delikts (vorsätzlicher Körperverletzung), gegen das Strafgesetzbuch und schließlich gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes auf sehr schwerwiegende Weise verstoßen. Der Beschwerdeführer, der im Rahmen einer GmbH Inhaber einer Gaststätte und dort auch als Kellner tätig sei, werde sich darauf einzustellen haben, dass er für den Unterhalt seiner Familie vom Ausland aus aufzukommen haben werde.
Wenngleich die Umstände, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gestatten würden, habe sich die belangte Behörde dennoch entschlossen, im Hinblick darauf, dass die Familienangehörigen österreichische Staatsbürger seien, die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme mit zehn Jahren zu befristen, und sie hoffe, dass er bis dahin seine Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung geändert haben werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und seine deswegen erfolgten Verurteilungen, sie bringt jedoch vor, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer Suchtmittel nur weitergegeben habe, weil er damals drogensüchtig gewesen sei und sich freiwillig und erfolgreich vom 29. Jänner 1998 bis 14. Oktober 1998 einer therapeutischen Behandlung unterzogen habe, sodass er nunmehr drogenfrei sei, und keine Gefahr der Verübung von Straftaten mehr von ihm ausgehe. Auch habe er lediglich im Zeitraum Februar 1997 bis August 1997 Kokain in Verkehr gesetzt und sich seither wohlverhalten. Bei seinen übrigen Straftaten handle es sich lediglich um Bagatelldelikte.
1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Der besagten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19. März 1998 liegt zu Grunde, dass er den bestehenden Vorschriften zuwider in der Zeit von Februar bis August 1997 eine große Menge Suchgift (ca. 70 g Heroin) - somit eine solche, die geeignet war, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (vgl. § 28 Abs. 6 SMG) - (laut dem in den Verwaltungsakten befindlichen Urteil: durch Verkauf und unentgeltliche Überlassung) in Verkehr gesetzt und (ab 31. Dezember 1996 bis etwa Oktober 1997) Haschisch und Kokain erworben und besessen hat. Vor dieser Verurteilung war der Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 1994 (u. a.) wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden war, in einschlägiger Weise straffällig geworden und mit Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 14. August 1997 gemäß § 83 Abs. 1 StGB (rechtskräftig) bestraft worden. Wenn auch zu der dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat von der belangten Behörde keine näheren Feststellungen getroffen wurden, so steht auf Grund dieser Verurteilung das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der genannten strafgesetzlichen Bestimmung in bindender Weise fest. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer , der schon einmal wegen einer Verwaltungsübertretung, nämlich wegen unerlaubten Aufenthalts im Herbst 1993, rechtskräftig bestraft worden war, mit Strafverfügung vom 16. Dezember 1998 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN). Bei Würdigung des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Jahr 1997 erstreckenden nach dem SMG und des Umstandes, dass die im Jahr 1994 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, gegen den bereits einmal eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden war (Ausweisung am 30. Dezember 1993 mit Abschiebung am 4. Februar 1994), und die Androhung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen ihn nicht davon abhalten konnten, neuerlich, teilweise in einschlägiger Weise (§ 83 Abs. 1 StGB), straffällig zu werden, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Sicherheit (in Österreich) gefährden werde und der Tatbestand des § 48 Abs. 1 (erster Satz) bzw. § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass angesichts der im Urteil vom 19. März 1998 dem Beschwerdeführer gewährten bedingten Strafnachsicht das Strafgericht eine günstige Verhaltensprognose getroffen habe, ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung unabhängig von den die bedingte Strafnachsicht begründenden Erwägungen des Strafgerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0253, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung nach § 48 Abs. 1 FrG auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers abgestellt und lag dessen Fehlverhalten, insbesondere sein strafbares Verhalten nach dem SMG, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit hätte geschlossen werden können. An dieser Beurteilung vermag auch der von der Beschwerde weiter behauptete Umstand, der Beschwerdeführer sei nunmehr nicht mehr drogenabhängig, nichts zu ändern, böte doch angesichts dessen bisherigen wiederholten Fehlverhaltens selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass er nicht neuerlich mit Suchtmitteln handeln und Körperverletzungen begehen werde und dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr ausgehen werde. Vor diesem Hintergrund ist der in der Beschwerde erhobenen Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig einer Drogentherapie unterzogen habe, und ein ärztliches Gutachten einholen müssen, der Boden entzogen.
1.3. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots zutreffend unter dem Blickwinkel des § 48 Abs. 1 FrG beurteilt hat, bewirkte es keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers, wenn sie diese Maßnahme auch auf den - auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in mehrfacher Hinsicht verwirklichten - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützt hat. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. sind bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, nämlich insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 99/18/0105, mwN).
2.1. Im Licht des § 37 FrG meint die Beschwerde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht dringend geboten sei. Auch hätte die Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Er sei Familienernährer für seine in Karenz befindliche Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder, die alle österreichische Staatsbürger seien und auf ihn angewiesen seien. Er sei zu 95 % an einer GmbH beteiligt, und es stelle der Gewinn daraus das wesentliche Familieneinkommen dar. Ferner lebten im Bundesgebiet auch seine Eltern und seine Brüder und habe er intensive familiäre Bindungen.
2.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern, wobei seine Familienangehörigen österreichische Staatsbürger sind, sowie zu seinen Eltern und in Anbetracht seiner beruflichen Tätigkeit zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund dieser Gesetzesbestimmung dringend geboten und somit zulässig sei, hat doch der Beschwerdeführer durch seine zu unterschiedlichen Zeitpunkten gesetzten mehrfachen, teilweise auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen - wobei ihn weder seine im September 1994 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung noch die Androhung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen im Oktober 1995 davon abhalten konnte, neuerlich, zum Teil in gravierenderer Weise, straffällig zu werden - deutlich zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften zu respektieren.
Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Dabei war zu berücksichtigen, dass die aus seinem Aufenthalt in Österreich resultierende Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein wiederholtes Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine wiederholten Straftaten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen. Diese Auswirkungen sind von ihm jedenfalls im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Abgesehen davon ist er in Bezug auf die in der Beschwerde ins Treffen geführte Unterhaltszahlungsverpflichtung darauf hinzuweisen, dass er dieser auch vom Ausland her nachkommen kann.
3. Wenn die Beschwerde schließlich meint, dass dem angefochtenen Bescheid eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung fehle, übersieht sie die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 5 erster Absatz des angefochtenen Bescheides. Im Übrigen macht die Beschwerde - über die bereits im Rahmen der Prüfung nach § 37 FrG dargestellten Umstände hinaus - nichts geltend, was gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes spräche und treten weder aus dem übrigen Beschwerdeinhalt noch dem angefochtenen Bescheid Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten. Der Beschwerdevorwurf einer in Bezug auf die Ermessensübung mangelhaften Bescheidbegründung ist somit nicht zielführend.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999180345.X00Im RIS seit
12.03.2002