RS OGH 1952/12/12 3Ob730/52, 8Ob517/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1952
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 B2
MRG §30 Abs2 Z4 F

Rechtssatz

Über entsprechende Einwendung des Gekündigten ist zu prüfen, ob der vereinbarte monatliche Betrag nicht bloß das Entgelt für die bestandweise Überlassung des Geschäftslokales, sondern zugleich eine Entschädigung für die Aufgabe des Geschäftes und Überlassung des Geschäftspostens während der vereinbarten Bestanddauer darstellte. Wenn sich der Gekündigte für die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, seinen Untermieter nicht zu konkurrenzieren, ein Entgelt gewähren ließ, hätte dies mit der Überlassung des Bestandobjektes an sich nichts zu tun.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 730/52
    Entscheidungstext OGH 12.12.1952 3 Ob 730/52
  • 8 Ob 517/90
    Entscheidungstext OGH 17.01.1991 8 Ob 517/90
    nur: Wenn sich der Gekündigte für die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, seinen Untermieter nicht zu konkurrenzieren, ein Entgelt gewähren ließ, hätte dies mit der Überlassung des Bestandobjektes an sich nichts zu tun. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0068172

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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