Norm
MG §19 Abs2 Z10 B2Rechtssatz
Über entsprechende Einwendung des Gekündigten ist zu prüfen, ob der vereinbarte monatliche Betrag nicht bloß das Entgelt für die bestandweise Überlassung des Geschäftslokales, sondern zugleich eine Entschädigung für die Aufgabe des Geschäftes und Überlassung des Geschäftspostens während der vereinbarten Bestanddauer darstellte. Wenn sich der Gekündigte für die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung, seinen Untermieter nicht zu konkurrenzieren, ein Entgelt gewähren ließ, hätte dies mit der Überlassung des Bestandobjektes an sich nichts zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0068172Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008