Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Ein die Haftung ausschließendes Handeln auf eigene Gefahr liegt nicht schon dann vor, wenn der Verletzte infolge Fahrlässigkeit den Fahrer trotz Genusses von Alkohol noch für fahrtüchtig gehalten hat. Die vom Tatrichter vorgenommene Abwägung der beiderseitig zu vertretenden Verursachung kann, wenn alle Unterlagen berücksichtigt worden sind, vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie gegen Denkgesetzte oder Erfahrungssätze verstößt.
Veröff: NJW 1953,377 = MDR 1953,159
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103215Dokumentnummer
JJR_19521217_AUSL000_0060ZR00040_5200000_001