RS OGH 1952/12/17 1Ob998/52, 6Ob192/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1952
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §541

Rechtssatz

Zur Bewilligung der Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist erforderlich, daß die als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte neue Tatsache auch bewiesen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 998/52
    Entscheidungstext OGH 17.12.1952 1 Ob 998/52
  • 6 Ob 192/05m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 192/05m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. Damit ist aber auch die (schon im Aufhebungsverfahren) zu prüfende Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände nicht bewiesen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044750

Dokumentnummer

JJR_19521217_OGH0002_0010OB00998_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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