Norm
ZPO §240 Abs3 CIIc1Rechtssatz
Die Ablehnung einer Entscheidung über einen nicht in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Anspruch bedeutet, daß das Prozeßgericht die Prozeßvoraussetzungen für die Entscheidung über diesen Anspruch verneint. Da eine solche Entscheidung über den Anspruch mangels der Prozeßvoraussetzungen gar nicht inhaltlich erkannt hat, steht einer erneuten Geltendmachung der Einrede die Rechtskraft nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039959Dokumentnummer
JJR_19521217_OGH0002_0010OB00999_5200000_002