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27/01 Rechtsanwälte;Norm
RAO 1868 §26 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, in der Beschwerdesache 1. der H Gesellschaft m. b. H., 2. des Dipl. Ing. Hans Z, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 23. Oktober 2001, Vz 1310/01, Vz 1311/01, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz und den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 12. Juli 2001, Vz 1310/2001, Vz 1311/2001 (vormals Vz 3094/96, Vz 3095/96) wurde "in der Rechtssache der klagenden Parteien Dipl. Ing. H. und H-Ges. m. b. H." (nunmehr Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) "gegen die beklagten Parteien
1. G-AG, 2. Dr. F., wegen Durchsetzung einer Schadenersatzforderung, gemäß § 45 Abs. 1 RAO über Ersuchen des RA Dr. W. an dessen Stelle RA Dr. D. zum Vertreter der klagenden Parteien bestellt".
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Mit Bescheid des Plenums des Ausschusses vom 11. September 2001, Vz 1310/01, Vz 1311/01, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben.
Auch gegen diesen Bescheid des Plenums des Ausschusses erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 23. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass gegen den über die Vorstellung der Beschwerdeführer ergangenen Bescheid des Plenums des Ausschusses vom 11. September 2001 ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer "im gesetzlich garantierten Recht auf Beigebung einer objektiven Rechtsvertretung (Verfahrenshelfer) schwer verletzt" erachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen einen Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, der über eine zuvor eingebrachte Vorstellung gegen einen Bescheid einer Abteilung des Ausschusses erging, zurückgewiesen. Ein solcher Bescheid könnte die Beschwerdeführer - gegebenenfalls - im Recht auf Sachentscheidung über ihr Rechtsmittel, keinesfalls aber im allein geltend gemachten "Recht auf Beigebung einer objektiven Rechtsvertretung" verletzen. Der angefochtene Bescheid verletzt die Beschwerdeführer somit schon deshalb nicht im geltend gemachten Recht.
Im Übrigen entspricht die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung dem Gesetz:
Bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a RAO handelt es sich um eine nach § 26 Abs. 2 RAO der Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer zugewiesene Angelegenheit. Nach § 26 Abs. 5 RAO kann gegen den Beschluss einer Abteilung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuss. Die "erste" Vorstellung der Beschwerdeführer richtete sich gegen den Bescheid der Abteilung III des Ausschusses vom 12. Juli 2001; diese war mit Bescheid des Plenums des Ausschusses vom 11. September 2001 abgewiesen worden. Ein neuerliches - nicht aufsteigendes - Rechtsmittel gegen diesen Bescheid sieht das Gesetz nicht vor. Die belangte Behörde hat die Vorstellung der Beschwerdeführer daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Eine bei dieser Zurückweisung unterlaufene Rechtswidrigkeit wird von der Beschwerde, die sich auch in den Gründen ausschließlich mit Gegebenheiten eines zivilgerichtlichen Verfahrens und - ihrer Auffassung nach - in der Person des jeweiligen Verfahrenshelfers gelegenen Abberufungsgründen auseinander setzt, gar nicht ausgeführt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde - unter Abstandnahme von der Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100253.X00Im RIS seit
17.04.2002