Norm
EheG §47Rechtssatz
Wenn auch der Scheidungsgrund des Ehebruches unabhängig davon ist, ob die Ehe dadurch zerrüttet wurde oder nicht, so sind doch die Ursachen der behaupteten Zerrüttung der Ehe klarzustellen, wenn es sich um die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0056471Dokumentnummer
JJR_19521217_OGH0002_0010OB01007_5200000_001