Norm
EO §36 Z3 BRechtssatz
Die Zulässigkeit einer Klage nach § 36 Z 3 EO hängt nicht davon ab, ob die den Gegenstand der Einwendungen bildenden Tatsachen vor oder nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und ob der Verpflichtete von den Einwendungen in dem der Entstehung des Exekutionstitels vorangegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000920Dokumentnummer
JJR_19521218_OGH0002_0030OB00778_5200000_003