Norm
KO §81 Abs1Rechtssatz
Eine gesetzliche Vorschrift, unter welcher Bezeichnung der Masseverwalter einen Prozeß zu führen hat, besteht nicht. Möglich sind die Bezeichnungen: " Doktor X als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Y" oder "Konkursmasse Y, vertreten durch den Masseverwalter X". Eine unpräzise Bezeichnung der klagenden Partei kann von Amts wegen verbessert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035194Dokumentnummer
JJR_19521218_OGH0002_0030OB00785_5200000_001