TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/22 2001/11/0393

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Veröffentlicht am 22.01.2002
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Index

L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
KAG Tir 1957 §17;
KAG Tir 1957 §3 Abs4;
KAG Tir 1957 §3;
KAG Tir 1957 §3a;
KAG Tir 1957 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Prim. Univ.-Prof. Dr. F in I, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Oktober 2001, Zl. Vf-D-354-041/10, betreffend Feststellung der Parteistellung und Akteneinsicht in einem Verfahren betreffend Bewilligung der Änderung einer Krankenanstalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist Leiter der Abteilung für Innere Medizin des Allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhauses H. Der Rechtsträger dieses Krankenhauses ist der Gemeindeverband B. Dieser beantragte am 20. Juni 2001 bei der belangten Behörde die Bewilligung der Änderung der Krankenanstalt durch Errichtung einer zweiten Abteilung für Innere Medizin.

Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Verfahren die Feststellung seiner Parteistellung und Akteneinsicht. Er leitete die Parteistellung aus seiner Funktion als Leiter der Abteilung für Innere Medizin ab und führte dazu aus, er sei als Leiter dieser Abteilung u.a. mit der Zusage einer bestimmten Bettenzahl bestellt worden. Dieses Dienstverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Mit der geplanten Teilung der Internen Abteilung seien die Leitung der Abteilung und die Ausübung der Medizin erheblichen Änderungen unterworfen, die seine rechtlichen Interessen berührten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Parteistellung und auf Akteneinsicht nicht statt. Begründend führte sie aus, die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitze, könne nicht anhand des AVG allein gelöst werden, sondern müsse vielmehr auf Grund der im jeweiligen Falle anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG könne daher nur aus der Wirkung erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfalte, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht habe. Maßgebend für die Parteistellung sei, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreife und eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung entfalte.

Die vom Träger der Krankenanstalt ins Auge gefasste Aufteilung des Primariats sei geeignet, mittelbar in die Rechtssphäre des bestellten Abteilungsvorstandes einzugreifen, zumal das als bloße Interimsmaßnahme geplante Vorhaben nicht mit einer Ausweitung der systemisierten Bettenzahl verbunden sei. Mit der geplanten Aufteilung sei eine (zumindest quantitative) Einschränkung des Betätigungsfeldes des Leiters der Internen Abteilung verbunden.

Insoweit durch das geplante Vorhaben öffentliche Interessen (insbesondere an einer ausreichenden und qualitativ hochwertigen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung) berührt würden, habe die Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen die beantragte Bewilligung zu erteilen sei. In diesem Verfahren genieße aber der Beschwerdeführer weder als Arbeitnehmer noch als ärztlicher Leiter einer Abteilung Parteistellung, zumal diese für das Ermittlungsverfahren im § 3 Abs. 4 Tiroler Krankenanstaltengesetz - Tir. KAG vom Gesetzgeber autoritativ und erschöpfend geregelt sei. Danach hätten (abgesehen vom Antragsteller) nur die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei selbständigen Ambulatorien die Ärztekammer für Tirol und bei Zahnambulatorien die österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Dass sich die vom Rechtsträger der Krankenanstalt beantragten Maßnahmen auf Rechte und Pflichten auswirken könnten, die im Dienstvertrag des Beschwerdeführers festgeschrieben seien, sei bei der Entscheidungsfindung im krankenanstaltenrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis habe der Beschwerdeführer auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Für den Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des Tir. KAG von Bedeutung:

"Hauptstück B

I. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten

§ 3

(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung), soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.

...

(4) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 3a Abs. 7 haben, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, hinsichtlich des nach § 3a Abs. 2 lit. a zu prüfenden Bedarfes

a) die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten,

b)

die betroffenen Sozialversicherungsträger und

c)

bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol, bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer

Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

...

§ 5

(1) Jede wesentliche Änderung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor,

...

c) wenn neue Organisationseinheiten (Abteilungen, Institute und dergleichen) geschaffen werden, auch wenn dies nicht mit einer räumlichen Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist,

...

(3) Für die Bewilligung von Änderungen gelten die §§ 3, 3a und 4 sinngemäß."

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage, ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zusteht, anhand der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen ist (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 118 ff, und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Umstand, dass im § 3 Abs. 4 Tir. KAG den dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (auf die Bedarfsfrage) beschränkte Parteistellung und Beschwerderecht eingeräumt wurden, würde zwar (entgegen der Auffassung der belangten Behörde) nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer aus anderen Rechtsvorschriften rechtliche Interessen im Sinne des § 8 AVG ableiten kann, im Ergebnis ist der belangten Behörde aber beizupflichten, dass ein solches rechtliches Interesse des Beschwerdeführers auf Grund der im Verfahren nach § 5 Tir. KAG anzuwendenden Vorschriften nicht zu erkennen ist. Die bei Vorliegen der im § 3a leg. cit. umschriebenen Voraussetzungen zu erteilende krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung gemäß § 3 Tir. KAG bzw. die Bewilligung der Änderung einer Krankenanstalt nach § 5 leg. cit. greift nicht unmittelbar in die Rechtsstellung von (künftigen) Dienstnehmern der zu errichtenden Krankenanstalt bzw. der Dienstnehmer der zu ändernden Krankenanstalt ein. Die Rechte der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis werden dadurch nicht geschmälert, ihre Verpflichtungen nicht vergrößert.

Soweit der Beschwerdeführer sich auch in der Beschwerde auf eine vertraglich zugesicherte "Verfügungsbefugnis" über Betten bezieht, kann er damit seine Parteistellung im krankenanstaltenrechtlichen Verfahren nach § 3 bzw. § 5 Tir. KAG nicht begründen, weil keine Rechtsvorschrift besteht, welche die Berücksichtigung solcher Vereinbarungen im krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahren vorsieht. Das nach den Beschwerdebehauptungen in der Antragstellung vom 20. Juni 2001 gelegene vertragswidrige Verhalten des Trägers der Krankenanstalt kann allenfalls Ansprüche des Beschwerdeführers aus der Vertragsverletzung begründen, die er vor den Gerichten geltend zu machen hat, die aber für das krankenanstaltenrechtliche Bewilligungsverfahren unerheblich sind.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem es nur um die Parteistellung des Beschwerdeführers in einem Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung der Änderung einer Krankenanstalt nach § 5 Tir. KAG geht, ist es ohne Bedeutung, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung vorliegen und wie die belangte Behörde über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung zu entscheiden hat. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht näher einzugehen.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2002

Schlagworte

Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110393.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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