Norm
EO §36 Z3 AcRechtssatz
Die Unterlassung von Einwendungen gegen die Kündigung bloß deshalb, weil der Hausverwalter ein Vergleichsanbot zur Weiterleitung an den Hauseigentümer übernahm und dazu beruhigende Äusserungen, aber keine Zusagen machte, stellt keinen Grund zur Klage nach § 36 Z 3 EO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000891Dokumentnummer
JJR_19521218_OGH0002_0030OB00778_5200000_002