RS OGH 1952/12/18 3Ob453/52 (3Ob454/52), 5Ob4/76, 1Ob562/79, 8Ob511/83, 1Ob649/87, 8Ob562/93, 7Ob514

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1952
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Norm

ABGB §986 C5
ABGB §1053
ABGB §1284 Ba

Rechtssatz

Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. Wenn eine städtische Liegenschaft gegen eine wertgesicherte Leibrente im Jahre 1940 verkauft wurde, so kann ein Ablehnungsbescheid der Preisbehörde jetzt nicht mehr ergehen, weil derzeit städtische Liegenschaften nicht mehr preisgebunden sind. Eine Nichtigerklärung des Vertrages durch das Gericht ist infolgedessen ausgeschlossen. Die Gerichte haben infolgedessen den Vertrag ihrer Entscheidung zugrundezulegen, ohne weiter überprüfen zu dürfen, ob der Vertrag im Zeitpunkt des Abschlusses preisrechtlich zulässig war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 453/52
    Entscheidungstext OGH 18.12.1952 3 Ob 453/52
    Veröff: SZ 25/328 = ÖBA 1953,352
  • 5 Ob 4/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 5 Ob 4/76
    nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. Daß dieser Preis im vorhinein nicht feststeht, weil er von der Lebensdauer des Rentenbeziehers abhängt, macht den Preis nicht unbestimmt, weil Bestimmbarkeit des Preises genügt. (T1) Veröff: SZ 25/328 = JBl 1976,484 = NZ 1978,124
  • 1 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 562/79
    nur T1; Beisatz: Am ehesten als Kaufvertrag zu qualifizieren. (T2)
  • 8 Ob 511/83
    Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 511/83
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 649/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 649/87
    nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag. (T3) Veröff: JBl 1988,108
  • 8 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 24.06.1993 8 Ob 562/93
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Leibrentenvereinbarung ist dann nicht allein nach den Bestimmungen über den Leibrentenvertrag, sondern auch nach jenen des Kaufvertrages zu beurteilen. (T4) Veröff: NZ 1994,206
  • 7 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 7 Ob 514/94
    nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/99
  • 1 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 515/94
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Auf einen solchen Vertrag sind grundsätzlich die Regeln über den Kaufvertrag, aber auch die Regeln der Glücksverträge anzuwenden. Auch die Möglichkeit, versicherungsmathematisch den Kaufpreis zu errechnen, rechtfertigt nicht die Annahme, daß auf diesen Vertrag, entgegen seiner gesetzlichen Einordnung, nur die Bestimmungen über Kaufverträge Anwendung zu finden hätten. (T5)
  • 5 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1995 5 Ob 521/95
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 508/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 508/95
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 2 Ob 219/99s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 2 Ob 219/99s
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 311/04k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 311/04k
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
  • 7 Ob 162/05g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 162/05g
    Auch; nur: Die Überlassung einer Liegenschaft gegen eine Leibrente ist ein Kaufvertrag, bei dem die Liegenschaft den Kaufgegenstand, die Rente den Preis bildet. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019241

Dokumentnummer

JJR_19521218_OGH0002_0030OB00453_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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