Norm
ZPO §482 B2Rechtssatz
Das erst im Berufungsverfahren angebrachte Vorbringen, daß der Zeuge unglaubwürdig ist, sowie die hiefür vorgebrachten Umstände und Beweise sind als Neuerung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0042069Dokumentnummer
JJR_19521220_OGH0002_0020OB00871_5200000_001