RS OGH 1952/12/20 2Ob871/52, 1Ob578/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1952
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Norm

ZPO §482 B2

Rechtssatz

Das erst im Berufungsverfahren angebrachte Vorbringen, daß der Zeuge unglaubwürdig ist, sowie die hiefür vorgebrachten Umstände und Beweise sind als Neuerung anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0042069

Dokumentnummer

JJR_19521220_OGH0002_0020OB00871_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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