Norm
EO §17Rechtssatz
Ist das Gericht, das die einstweilige Verfügung bewilligt hat, nicht auch Exekutionsgericht, ist es lediglich zur Bewilligung der Exekution auf Grund der einstweiligen Verfügung berufen und hat um den Vollzug das Exekutionsgericht zu ersuchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000633Dokumentnummer
JJR_19521230_OGH0002_0020OB00938_5200000_001